Im Zusammenhang mit einem BGH-Urteil von 2019 hatte ein Großteil der bayerischen Kommunen aus haftungs- und insbesondere aus strafrechtlichen Gründen geschaffene Badeinfrastrukturen, wie zum Beispiel Badeinseln, abbauen lassen.
Nun fragte Landrat Thomas Karmasin auf Bitte der Bürgermeister des Landkreises bei der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. (DGfdB) nach, ob die Richtlinien dahingehend geändert werden können, dass eine Aufsichtspflicht im Falle von Badeinseln nicht erfolgen muss. Bislang ist Kernpunkt der Richtlinie, dass an Seen keine „Badeinfrastruktur“ geschaffen werden darf, weil ansonsten eine Gewässeraufsicht/Bademeister vorhanden sein müsste. Dies beabsichtigt die DGfdB bis auf weiteres auch dabei zu belassen: Es sei derzeit nicht geplant, das Regelwerk im Hinblick auf Badeinseln zu verändern. Begründet wird diese Entscheidung mit der „berechtigte(n) Nutzererwartung, nach der ein Besucher eine Wasseraufsicht erwarten darf, wenn er den Eindruck hat, dass es sich bei der Wasserfläche um ein Naturbad mit dessen typischen Einrichtungen handelt und in dem üblicherweise eine Wasseraufsicht vorhanden ist“.
Bürgermeister Andreas Magg bedauert diese Entscheidung, da der Olchinger See eine stark frequentierte und attraktive Möglichkeit der Naherholung sowie insbesondere für Familien mit kleinem Geldbeutel ein essentieller Bestandteil der Freizeitgestaltung im Sommer darstellt und Badeinseln zudem ein Gewinn an Sicherheit darstellen.
Mein Leserbrief zu diesem Thema in der SZ:
Die Stadt Fürstenfeldbruck hat entschieden im nächsten Sommer die Badeinseln wieder ins Pucher Meer zu lassen. Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen richtig. Betrachtet man das viel zitierte BGH-Urteil aus dem Jahr 2017, so ging es hier um einen Badeunfall in einem Naturschwimmbad, in dem eine Badeaufsicht gestellt wurde. In dem Urteil ging es nicht etwa darum, ob eine Badeaufsicht überhaupt notwendig war, sondern nur darum, ob es ein Fehlverhalten der Aufsicht oder organisatorische Fehler gab, für die die Gemeinde als Betreibern zu haften hat. Es erschließt sich nicht, woraus hier eine Aufsichtspflicht für Badeinseln gezogen werden. Die Entscheidungen die Badeinseln aus den Gewässern zu holen, basieren scheinbar auf dem nicht öffentlichen Regelwerk der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen. Das ist in meinen Augen problematisch. So ist diese Gesellschaft nicht etwa eine Organisation aus verschiedenen Interessensvertretern, die einen staatlichen Auftrag hat, Normen für das Badewesen zu erstellen, sondern lediglich ein Verband von Schwimmbadbetreibern und sonstigen Tätigen im Badewesen. Sprich ein Lobbyzusammenschluss von Organisationen und Personen, die ein Interesse daran haben, dass kostenlose und öffentliche Badestellen nicht zu attraktiv werden. Das Regelwerk dieser Gesellschaft kann somit nur als einzelne Rechtsmeinung betrachtet werden, nicht jedoch als verbindliches Regelwerk wie die Normen des Deutschen Institut für Normung (DIN), das einen Normenvertrag mit der Bundesrepublik geschlossen hat. Es fehlt somit an einer Grundlage für Badeinseln ein besonderes Haftungsrisiko anzunehmen. Es scheint als ob hier Haftungsängste alá „Man steht immer mit einem Bein im Gefängnis“ vorherrschen, welche man mit vernünftigen und gut dokumentierten Risikoabwägungen quasi ausschließen kann.