Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die Übertragung der Pensionszusage auf eine neu zu gründende GmbH als unschädlich für die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer angesehen. Die Pensionsrückstellung der bisherigen GmbH wird in der neuen GmbH fortgeführt und nicht aufgelöst. Der Pensionsberechtige muss nur dasjenige der Einkommensteuer unterwerfen, was er tatsächlich erhält.
Damit ist diese Methode bei Unternehmensverkäufen optimal geeignet. Aber auch beim Ausscheiden von Gesellschafter und Geschäftsführern aus einer fortzuführenden GmbH ist dies ein gutes Mittel zur Steuervermeidung. Und nicht zuletzt kann auch ein Fremdgeschäftsführer durch dieses Verfahren seinen Pensionsanspruch steuerneutral „mitnehmen“.
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