Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum

 

Leider belegen immer mehr Fahrzeuge die Fahrbahnränder in Durchgangs- und Wohnstraßen. Dies führt mancherorts dazu, dass selbst auf längeren Strecken nur noch einspurig an parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren werden kann. Auch halten sich einige Autofahrer nicht immer an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung und nutzen jede vermeintlich vorhandene Lücke zum Parken ihres Fahrzeugs.

Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

 

Zur Führerscheinprüfung hat es jede/r gelernt: Nach § 12 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Ab wann eine Straßenstelle als eng zu bezeichnen ist, geht aus der Rechtsprechung hervor: Beim Halten muss eine verbleibende Durchfahrtsbreite von mindestens 3 Metern auf der Fahrbahn verbleiben. Bei beidseitig geparkten Fahrzeugen erweitert sich diese Breite auf 3,5 m. Die Vorschrift dient dem Zweck, die Durchfahrt für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ohne Zeitverzögerung sicherzustellen und die Sicherheit im Straßenverkehr (und der Anwohner) zu gewährleisten. Denken Sie auch daran, dass im Einsatzfall Personen aussteigen und Material abgeladen werden muss.

Keine Parkplatzprivilegien

Im öffentlichen Straßenraum gibt es grundsätzlich keine Privilegien – ausgenommen für Schwerbehinderte und Elektrofahrzeuge. Einen Anspruch, sein Fahrzeug auf öffentlicher Straße vor dem eigenen Grundstück abstellen zu können, besteht nicht. Zwar ist das Parken mit zugelassenen Kraftfahrzeugen auch für längere Zeit auf öffentlicher Verkehrsfläche im Rahmen der StVO erlaubt, doch sollte jeder Kfz-Halter bestrebt sein, sein Fahrzeug auf privater Grundstücksfläche abzustellen; dafür sind die privaten Kfz-Stellplätze und Garagen bestimmt. Ob dadurch das generelle Problem des knappen Parkraums in vielen Städten und Gemeinden gelöst wird, ist fraglich, aber es hilft allen und vermeidet unter Umständen auch Schäden am eigenen Fahrzeug.

Gefährliches Gehwegparken

 

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Das Fahrzeug auf dem Gehweg zu parken ist eine Unsitte, die sich bei manchen Autofahrern nur sehr schwer ausmerzen lässt. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Halten und Parken auf Gehwegen verboten und stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Gefährlich wird es, wenn Fußgänger gezwungen sind, die für den Fahrzeugverkehr vorgesehene Straße zu benutzen. Ganz besonders rücksichtslos ist es, wenn sich Eltern mit Kinderwagen oder Fußgänger mit Rollatoren auf die Straßen bemühen müssen, weil manche Autofahrer im scheinbaren Interesse des schnellfließenden Verkehrs ihr Fahrzeug auf dem Gehweg abgestellt haben.

Weitere gesetzliche Halte- und Parkverbote

 

Auch die Flächen vor Bordsteinabsenkungen und innerhalb des 5-Meter-Bereichs vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen sind gemäß der Straßenverkehrsordnung freizuhalten. Hier queren FußgängerInnen die Fahrbahn und die Sicht auf den Verkehr aus der einmündenden Straße wird sichergestellt.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Reihe gesetzlicher, also in der Straßenverkehrsordnung festgelegter Verbote entschieden, um die Anzahl der Verkehrsschilder möglichst nicht weiter zu erhöhen. Daher installiert die Straßenverkehrsbehörde keine Halteverbotsschilder zur Verdeutlichung dieser gesetzlichen Regelungen. Dennoch gibt es auch in Olching einige Straßenabschnitte, bei denen es aus Gründen der Verkehrssicherheit sinnvoll und notwendig ist, diese Bereiche zumindest einseitig freizuhalten und dies gegebenenfalls durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen. An bestimmten Stellen ist es zudem wichtig, beidseitig einen ausreichend langen Abschnitt für den Begegnungsverkehr freizuhalten, insbesondere wenn große Fahrzeuge sonst aufgrund des bevorrechtigten Gegenverkehrs Schwierigkeiten haben, an einer langen Reihe oder an mehreren vereinzelt geparkten Autos vorbeizufahren.

Die Einhaltung der gesetzlichen Halte- und Parkverbote wird durch die Außendienstmitarbeiter der Stadt Olching kontrolliert. Wir empfehlen den Kfz-Halterinnen und Haltern zur Vermeidung von gebührenpflichtigen Verwarnungen daher, die nach § 12 der Straßenverkehrsordnung bestehenden Halte- und Parkverbotsregelungen zu beachten.

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