Entscheidung um Beseitigung von Brückenteilen aus Olchinger Mädchenbach gefallen

Entscheidung um Beseitigung von Brückenteilen aus Olchinger Mädchenbach gefallen

Der Mühlbach in Olching wurde als Gewässer 1. Ordnung eingestuft. Archivfoto LRA FFB

Die rechtliche Entscheidung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zur Kostenübernahme für die Bergung und Entsorgung der Betonteile aus dem Mädchenbach in Olching wurde von der Regierung von Oberbayern bestätigt:

Das Bergen der Betonteile und deren Entsorgung obliegt weiterhin der Stadt Olching. Für den Unterhalt des Mühlbachs ist hingegen der Freistaat Bayern zuständig, da er als Gewässer 1. Ordnung eingestuft wurde.

Die Regierung begründet dies damit, dass der ohne Genehmigung errichtete Gewässeraufstauer unterhalb der Brücke, im Nebenarm des Mühlbachs, von der Stadt Olching für das damalige Mädchenbad errichtet worden war. Die Stadt Olching ist daher für die Beseitigung der Betonteile des Aufstauers verantwortlich. Die Kosten für die Entfernung können folglich auch nicht dem Landratsamt Fürstenfeldbruck oder dem Freistaat Bayern übertragen werden.

Seit im Sommer 2023 die Brücke zum Vogelpark bei einem Sturm ins Wasser gestürzt ist, stellte sich die Frage, wer für das Entfernen der Betonteile im Nebenarm des Mühlbachs zuständig ist.
Das Landratsamt Fürstenfeldbruck verpflichtete die Stadt Olching als Erbauerin der Brücke zur Entfernung der übrigen Bruchstücke im Gewässer. Die Stadt hatte die Brücke errichtet und war daher auch für die Beseitigung der Brückenteile zuständig. Fraglich war nur, wem die Betonteile des Gewässeraufstauers unterhalb der eingestürzten Brücke gehörten und von wem dieser damals errichtet worden war.

Bisher ging man davon aus, dass der Mühlbach ein Gewässer 3. Ordnung ist. Das Wasserwirtschaftsamt München hatte bereits vor geraumer Zeit eine entsprechende Einschätzung abgegeben, die in bisherigen Verfahren unstrittig war. Rechtlich wäre damit die Zuständigkeit für den Mühlbach und seinen Nebenarm bei der Stadt Olching. Die Stadt stellte die rechtliche Einschätzung zur Gewässereinordnung jedoch infrage und verwies auf ein aktuelles Gerichtsurteil des VG Augsburg vom 05.07.2021. Darin wurde festgelegt, dass natürlich entstandene Seitenarme, die Ausfluß eines natürlichen Gewässers sind, dem Hauptgewässer zuzuordnen sind. Der Mühlbach wäre damit, entsprechend der Amper als Hauptgewässer, ein Gewässer 1. Ordnung. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz liegt die Gewässerunterhaltung für Gewässer 1. Ordnung in erster Linie beim Freistaat Bayern.

Um zu prüfen, ob der Mühlbach ein natürlicher oder ein künstlich geschaffener Seitenarm der Amper ist, musste der Gewässerverlauf der Amper im Bereich des Kraftwerks anhand alter Beschlüsse und deren Pläne recherchiert werden. Da früher oftmals nur eine Beschreibung des Verlaufs der Amper anstelle eines Plans Gegenstand der Beschlüsse war und diese nur handschriftlich und in alter Schrift vorlagen, erschwerte dies die Recherche des Landratsamtes Fürstenfeldbruck.

Im Ergebnis ist der Mühlbach durch den Bau des Wasserkraftwerks nicht verändert worden und somit als natürlicher Seitenarm der Amper einzuordnen. Der Mühlbach ist daher ein Gewässer 1. Ordnung und der Freistaat Bayern zur Unterhaltung verpflichtet. Diese rechtliche Feststellung wurde von der Regierung von Oberbayern überprüft und bestätigt.

 

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