Bundestagswahl 2025

Am Sonntag, 23. Februar 2025, findet in Deutschland die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Damit sind auch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Fürstenfeldbruck auf-gefordert, ihre Erst- und Zweitstimme abzugeben.

Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Punkte rund um die Wahl:

Wahlkreis / Wahlbezirke

Wahlgebiet für die Bundestagswahl ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Wahlgebiet ist in insgesamt 299 regionale Wahlkreise unterteilt. Der Freistaat Bayern ist in 47 Wahlkreise gegliedert.

Insgesamt 39 Städte, Märkte und Gemeinden aus den Landkreisen Dachau (= 17 Kommunen) und Fürstenfeldbruck (= 22 Kommunen, nicht aber die Stadt Germering) bilden zusammen den Wahlkreis 214 Fürstenfeldbruck. Die Stadt Germering aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck gehört dem Wahlkreis 223 Starnberg – Landsberg am Lech an.

Der Wahlkreis 214 umfasst insgesamt ca. 235.000 Wahlberechtigte; ca. 107.000 Wahlberechtigte kommen aus dem Landkreis Dachau und ca. 128.000 Wahlberechtigte aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck.

Der Wahlkreis 214 ist in insgesamt 235 allgemeine (Urnen-)Wahlbezirke eingeteilt (119 im Landkreis Dachau und 116 im Landkreis Fürstenfeldbruck). Darüber hinaus sind 226 Briefwahlvorstände (107 im Landkreis Dachau und 119 im Landkreis Fürstenfeldbruck) installiert, die die brieflichen Abstimmungen auszuwerten haben. Insgesamt besteht der Wahlkreis 214 somit aus 461 Wahlbezirken.

Jeder Wahlvorstand bzw. Briefwahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern, also jeweils aus 5 bis 9 Personen. Somit kommen bei der Bundestagswahl im Wahlkreis 214 zwischen 2.305 bis über 4.149 Personen als ehrenamtliche Wahlhelfer zum Einsatz. Hinzu kommen noch – je nach Größe der Kommunen – die Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

Eine „Besonderheit“ sind die sog. Auswahlbezirke für die Repräsentative Wahlstatistik in den DAH-Kommunen Altomünster, Dachau, Markt Indersdorf, Petershausen und Röhrmoos sowie in den FFB-Gemeinden Gröbenzell und Olching.

Hier werden (nur) in einzelnen Wahlbezirken an die Wähler/innen markierte Stimmzettel ausgegeben. Diese sind am linken oberen Rand mit den Buchstaben A bis M bedruckt, wobei jeder Buchstabe für eine bestimmte Personenaltersgruppe steht. So erhalten z.B. alle Wähler, die männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister und zwischen 2001 und 2007 geboren sind, Stimmzettel mit der „A“-Kennzeichnung. Die Markierung „M“ steht für Frauen der Geburtsjahre 1955 und früher. Diese Stimmzettel werden nach der Wahl dem Bayerischen Landesamt für Statistik vorgelegt und dort statistisch ausgewertet. Das Wahlgeheimnis wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Wahlberechtigt für die Bundestagswahl ist,

  • wer deutscher Staatsbürger ist,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat

oder sich sonst gewöhnlich aufhält und

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt sind auch sog. Auslandsdeutsche; das sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Deutschen, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Wählerverzeichnis

Wählen kann nur, wer in einem sog. Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Alle Kommunen legen Wählerverzeichnisse an; das sind Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen. Grundlage hierfür ist das Einwohnermelderegister.

Stichtag für das Anlegen der Wählerverzeichnisse für die Bundestagswahl ist der 12.01.2025. Die Personen, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und im Melderegister entsprechend eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Im Zeitraum vom 03.02. bis 07.02.2025 besteht die Möglichkeit, die Wählerverzeichnisse einzusehen.

Jede wahlberechtigte Person kann während dieses Zeitraumes in ihrer Gemeindebehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

Wahlbenachrichtigung 

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis 02.02.2025 von seiner Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, mit der zuständigen Gemeindebehörde Kontakt aufzunehmen.

Die Wahlbenachrichtigung informiert, dass die Bundestagswahl am 23.02.2025 stattfindet und wo sich das jeweilige Wahllokal befindet, und soll neben einem Ausweisdokument zur Stimmabgabe ins Wahllokal mitgebracht werden. Außerdem dient die Wahlbenachrichtigung als Antrag für die Briefwahlunterlagen. Hierzu ist auf ihrer Rückseite ein Wahlscheinantrag aufgedruckt.

Briefwahl

Eine Teilnahme an der Bundestagswahl kann durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal aber auch durch Briefwahl erfolgen. Jede wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Gründe dafür müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden. Der Antrag auf Briefwahl sollte so schnell wie möglich gestellt werden, damit die Unterlagen rechtzeitig eintreffen.

Wer seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Der Antrag kann zum Beispiel per Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung (z.B. Internetportal der jeweiligen Gemeindebehörde) oder auch persönlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden, allerdings nicht telefonisch. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich auch auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle Wahlberechtigten erhalten. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, das heißt bis Freitag 21. Februar 2025, bis 15.00 Uhr bei der jeweiligen Gemeindebehörde beantragt werden, in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei kurzfristiger Erkrankung) auch noch bis zum Wahlsonntag bis 15.00 Uhr.

Wer seinen Antrag im gemeindlichen Wahlamt abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann bereits im Wahlamt seine Stimme abgeben.

Die ausstellende Kommune übersendet (frühestens ab 10. Februar 2025, weil zuvor die Stimmzettel noch nicht vorliegen) auf ihre Kosten die Briefwahlunterlagen an die antragstellenden Personen oder lässt sie durch einen Boten überbringen. Eine wahlberechtigte Person kann die Unterlagen aber auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen.

An einen anderen als der wahlberechtigten Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn sie durch eine schriftliche Vollmacht nachweist, zur Entgegennahme berechtigt zu sein. Eine entsprechende Vollmacht ist für maximal 4 Antragsteller möglich.

Die briefwählende Person erhält folgende Unterlagen:

• einen auf ihren Namen ausgestellten Wahlschein,

• einen amtlichen (weißen) Stimmzettel,

• einen amtlichen (weißen) Stimmzettelumschlag,

• einen amtlichen (roten) Wahlbriefumschlag und

• ein Merkblatt (darauf sind die einzelnen Schritte der Briefwahl ausführlich dargestellt.

Von größter Wichtigkeit ist bei dieser vorgezogenen Bundestagswahl, dass Briefwähler ihre Wahlbriefe rechtzeitig zur Post bringen oder bei der jeweiligen Gemeindebehörde abgeben. Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, tragen die Briefwähler selbst. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen vorgenommen und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben oder eingeworfen werden.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr der zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr die Wahlzeit abgelaufen ist und die Auszählung beginnt. Später eingehende Wahlbriefe sind ungültig und dürfen nicht berücksichtigt werden.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei ihrer Gemeindebehörde abholen, können auch sofort an Ort und Stelle brieflich wählen und den Wahlbrief verschlossen bei der Gemeinde abgeben.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Bundestagswahl stehen auf der Internetseite des Landratsamtes (www.lra-ffb.de) unter „Wahlen und Abstimmungen“ bereit.

Quelle und weitere Infos unter https://www.lra-ffb.de/aktuelles/aktuelles/bundestagswahl-2025

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