Christlich-Soziale Union – Stadtratsfraktion Olching
Per E-Mail 28. November 2021
An den
Ersten Bürgermeister der Stadt Olching o.V.i.A.
Antrag zur städtischen Friedhofssatzung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir beantragen, der Stadtrat möge beschließen:
Der derzeitige § 19 Abs. 6 der Friedhofssatzung (Der Vorerwerb eines Grabnutzung ist nicht möglich) wird durch folgenden § 19 Abs. 6 (neu) ersetzt:
Vorerwerbe eines Grabnutzungsrechtes dürfen nur bei besonderen und dem Antragsteller nachgewiesenen Engpässen in einem Friedhof beschränkt werden.
Begründung:
§ 19 der Friedhofssatzung regelt den Erwerb von Grabstätten, genauer den Erwerb eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes an einer Grabstätte. §19 Abs. 6 der Friedhofssatzung verbietet derzeit den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer neuen Grabstätte bevor diejenige Person, die dort bestattet werden soll, gestorben ist.
Dieses Verbot war so lange begründet, wie im alten Friedhof Olching und in beiden Teilen des Friedhofes Esting Grabstätten knapp waren. Damals musste verhindert werden, dass Grabstätten ohne aktuellen Bedarf „gehortet“ werden. Diese Knappheit besteht nicht mehr. Der neue Parkfriedhof hat mehr Platz geschaffen; der relative Anteil der Urnen-Bestattungen mit geringerem Platzbedarf steigt; die Liege-/Nutzungszeiten sinken tendenziell. Gleichzeitig steigt die Zahl der Alleinstehenden, die keine Angehörigen am Ort oder in der Nähe haben und die deshalb selbst für ihre letzte Ruhestätte vorsorgen wollen.
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CSU-Stadtratsfraktion Olching
Vorsitzender: Dr. Tomas Bauer
Stellvertreter: Maria Hartl, Josef Neumaier
fraktion@csu-olching.de, www.csu-olching.de
Das derzeitige generelle Verbot eines Vorerwerbs eines Grabnutzungsrechtes kann und soll daher aufgehoben werden. Nur dann, wenn in einer besonderen Situation, zum Beispiel im Friedhof Esting, die Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit die Grabstätten dort nicht mehr ausreichen, kann künftig der Vorerwerb eines Grabnutzungsrechtes beschränkt werden.
Zur Klarstellung: § 3 Abs. 2 der Friedhofs-Gebührensatzung, wonach die Gebühren ab der Zuteilung der Grabstätte geschuldet werden, bleibt unberührt.
gez.
Helmut Dellinger Lorenz Widmann
Stadtrat Stadtrat

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